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§ 47 GTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Wechsel des Betreibers

§ 47

Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers werden die Zulässigkeit der Durchführung einer Freisetzung und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht berührt. Der Rechtsnachfolger hat der Behörde den Wechsel unverzüglich schriftlich zu melden.