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§ 46 HebG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.1994

Hauptversammlung

§ 46.

(1) Die Hauptversammlung setzt sich aus den wahlberechtigten Mitgliedern des Österreichischen Hebammengremiums zusammen.

(2) In der Satzung kann angeordnet werden, daß die Besorgung der der Hauptversammlung zugewiesenen Angelegenheiten einer Delegiertenversammlung der Hauptversammlung überlassen werden kann. In diesem Fall ist in der Satzung die Zahl der Delegierten zu bestimmen und ihre Wahl unter Beachtung der in § 48 angeführten Grundsätze zu regeln.

(3) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt die Präsidentin/der Präsident oder die Vizepräsidentin/der Vizepräsident.

(4) Die Hauptversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie faßt ihre Beschlüsse, vorbehaltlich Abs. 6, mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Die/der Vorsitzende stimmen nur bei Stimmengleichheit mit. In diesem Fall gibt ihre/seine Stimme den Ausschlag.

(5) Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn außer der/dem Vorsitzenden mindestens ein Drittel der wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bleibt die Hauptversammlung beschlußunfähig, sind die erschienenen Stimmberechtigten nach Ablauf einer Wartestunde berechtigt, über die vorliegende Tagesordnung gültig zu beraten und zu beschließen.

(6) Beschlüsse der Hauptversammlung betreffend Festsetzung der Satzung, der Geschäftsordnung, der Beitragsordnung sowie hinsichtlich der Antragstellung wegen Änderung der Wahlordnung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.

(7) Über Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist innerhalb von vierzehn Tagen eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung ist auch die Präsidentin/der Präsident sowie der Vorstand berechtigt.

(8) Zum Wirkungskreis der Hauptversammlung gehören insbesondere

  1. 1. die Festsetzung der Satzung, Geschäftsordnung und Beitragsordnung;
  2. 2. die Beschlußfassung über Anträge zur Änderung der das Wahlverfahren regelnden Verordnung;
  3. 3. die Genehmigung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;
  4. 4. die Errichtung und Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen sowie von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen;
  5. 5. die Beschlußfassung über Rahmenverträge mit den Sozialversicherungsträgern.

Schlagworte

Wohlfahrtseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR12137420

alte Dokumentnummer

N8199435946J

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