5. Abschnitt
Fortbildung
§ 37.
(1) Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und zur Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde sowie der medizinischen Wissenschaft sind Personen, die gemäß § 10 zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, verpflichtet, in Abständen von fünf Jahren Fortbildungskurse im Ausmaß von fünf Tagen zu besuchen. Der Besuch eines Fortbildungskurses ist weiters nach einer mehr als zweijährigen Berufsunterbrechung verpflichtend.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 197/2013)
(4) Für die Durchführung der Fortbildungskurse hat das Österreichische Hebammengremium zu sorgen.
(5) Die regelmäßige Teilnahme ist vom Österreichischen Hebammengremium im Fortbildungspaß zu bestätigen.
(6) Das Österreichische Hebammengremium kann absolvierte fachspezifische Kurse unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit anrechnen und eine entsprechende Bestätigung im Fortbildungspaß ausstellen.
(7) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Fortbildungspasses festzulegen.
Schlagworte
Schwerpunktkrankenanstalt
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020
Gesetzesnummer
10010804
Dokumentnummer
NOR40156291
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