Hebammenausweis
§ 16.
(1) Personen, die gemäß § 10 zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, ist auf Antrag von der Landesgeschäftsstelle des Österreichischen Hebammengremiums jenes Bundeslandes, in dem der Beruf ausgeübt wird oder werden soll, ein mit einem Lichtbild versehener Hebammenausweis auszustellen.
(2) Der Ausweis hat zu enthalten:
- 1. die Berufsbezeichnung gemäß § 1 oder § 12 Abs. 2b Z 1,
- 2. den Vor- und Familiennamen sowie den Geburtsnamen,
- 3. Datum und Ort der Geburt,
- 4. die Staatsangehörigkeit und
- 5. den Hauptwohnsitz.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Hebammenausweise durch Verordnung festzulegen.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2022
Gesetzesnummer
10010804
Dokumentnummer
NOR40243908
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)