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§ 1 Aids-V-Infektion

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.1994

§ 1.

AIDS liegt vor, wenn neben einem dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Labornachweis für das Vorliegen einer HIV-Infektion, bei Fehlen von anderen Ursachen für einen Immundefekt, eine der in § 2 angeführten Krankheiten mit der jeweils in Anlage A genannten Methode definitiv oder mit der jeweils in Anlage B genannten Methode verdachtsweise diagnostiziert wird.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2017

Gesetzesnummer

10010788

Dokumentnummer

NOR12136963

alte Dokumentnummer

N8199432749J

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