§ 1.
AIDS liegt vor, wenn neben einem dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Labornachweis für das Vorliegen einer HIV-Infektion, bei Fehlen von anderen Ursachen für einen Immundefekt, eine der in § 2 angeführten Krankheiten mit der jeweils in Anlage A genannten Methode definitiv oder mit der jeweils in Anlage B genannten Methode verdachtsweise diagnostiziert wird.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2017
Gesetzesnummer
10010788
Dokumentnummer
NOR12136963
alte Dokumentnummer
N8199432749J
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