vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 AidsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.12.2003

ÜR: Artikel 6, BGBl. I Nr. 78/1998

§ 6.

(1) Untersuchungen zum Nachweis einer HIV-Infektion dürfen nur nach den dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechenden Methoden und nur unter Einhaltung der hiefür maßgeblichen Kriterien zur Qualitätssicherung durchgeführt werden.

(Anm.: Abs. 2 uns 2a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/1999)

(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nähere Bestimmungen über Qualitätskontrolle und -sicherung sowie die bei der Vornahme von HIV-Tests einzuhaltende Vorgangsweise einschließlich der Durchführung von Bestätigungs- und Wiederholungstests erlassen. Dabei sind insbesondere Regelungen über die Produktkontrolle und Qualitätskontrolle der Labors zu treffen.

ÜR: Artikel 6, BGBl. I Nr. 78/1998

Schlagworte

Qualitätssicherung, Bestätigungstest

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022

Gesetzesnummer

10010768

Dokumentnummer

NOR12143578

alte Dokumentnummer

N8199961000L

Stichworte