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§ 34 UVP-G 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.2.2016

Beteiligung der Energie-Infrastrukturbehörde

§ 34.

(1) Die Energie-Infrastrukturbehörde ist im UVP-Verfahren wie eine mitwirkende Behörde einzubinden und darüber hinaus regelmäßig über den Fortgang des Verfahrens und allfällige Probleme bei der Durchführung zu informieren. Der Energie-Infrastrukturbehörde sind die Entscheidungen gemäß §§ 17 bis 18b zu übermitteln.

(2) In Verfahren nach § 10 bezüglich möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen ist die Energie-Infrastrukturbehörde zu beteiligen.

(3) Die Behörde hat der Energie-Infrastrukturbehörde die notwendigen Informationen zur Erfüllung der in der TEN-E-VO vorgesehenen Berichtspflichten zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40179828