Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 4
Verschwiegenheitspflichten
§ 29.
Die Mitglieder des Umweltrates und die nach § 28 Abs. 2 zu den Beratungen zugezogenen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Umweltrat bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei geboten ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010767
Dokumentnummer
NOR12136702
alte Dokumentnummer
N8199330535J
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