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§ 29 UVP-G 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 4

Verschwiegenheitspflichten

§ 29.

Die Mitglieder des Umweltrates und die nach § 28 Abs. 2 zu den Beratungen zugezogenen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Umweltrat bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei geboten ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12136702

alte Dokumentnummer

N8199330535J