5. ABSCHNITT
UMWELTRAT Einrichtung und Aufgaben
§ 25.
(1) Beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ein Umweltrat eingerichtet.
(2) Der Umweltrat hat folgende Aufgaben:
- 1. Auskünfte und Berichte über Fragen der Umweltverträglichkeitsprüfung oder des konzentrierten Genehmigungsverfahrens, die nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Bundesgesetzen durchgeführt werden, von den zuständigen Organen zu verlangen;
- 2. die Auswirkungen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach anderen Bundesgesetzen auf den Umweltschutz zu beobachten und die Ergebnisse solcher Beobachtungen dem Bericht des Bundesministers/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an den Nationalrat gemäß § 44 beizufügen;
- 3. den Bericht des Bundesministers/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an den Nationalrat gemäß § 44 durch eine Stellungnahme zu ergänzen;
- 4. Anregungen zur allfälligen Verbesserung des Umweltschutzes den gesetzgebenden und vollziehenden Organen gegenüber auszusprechen;
- 5. auf Antrag eines/einer der dem Umweltrat angehörenden Vertreters/in der politischen Parteien Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Umweltschutz in Beratung zu ziehen;
- 6. die Erlassung einer Geschäftsordnung.
(3) Die zuständigen Bundesminister/innen und Landesregierungen haben auf Ersuchen des Umweltrates diesem über Erfahrungen auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Vollziehung dieses Gesetzes aus ihrem Bereich zu berichten.
(4) Die auf Grund des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ergehenden Genehmigungsentscheidungen sowie die auf Grund des 3. Abschnittes dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Genehmigungsentscheidungen sind dem Umweltrat zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2023
Gesetzesnummer
10010767
Dokumentnummer
NOR40251345
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