§ 24k.
(1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über einen Antrag, der sich auf ein in den Ziffern 25 und 30 bis 42 des Anhanges 1 genanntes Vorhaben bezieht, insbesondere die §§ 12, 12a, 13 und 105 WRG 1959 als Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.
(2) Im Genehmigungsbescheid sind die wasserwirtschaftliche Aspekte betreffenden Abschnitte zusammenzufassen.
(3) Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden anordnen. Sofern hinsichtlich der in den Ziffern 12 lit. c und e, 25 und 30 bis 42 des Anhanges 1 genannten Vorhaben gemäß § 111 Abs. 5 WRG 1959 nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden getroffen werden, gelten diese als Verordnung im Sinne des vorangegangenen Satzes.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2023
Gesetzesnummer
10010767
Dokumentnummer
NOR40251343
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)