vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 16a UVP-G 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.3.2023

Online- oder Hybrid Verhandlung

§ 16a.

(1) Die Behörde kann unter Berücksichtigung von Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis die mündliche Verhandlung gemäß § 16 Abs. 1 teilweise (hybrid) oder gänzlich (online) unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung am Sitz der Behörde oder an dem Ort abhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Vorrangig sollen Verhandlungen in Präsenz oder hybrid abgehalten werden.

(2) Findet die Verhandlung online statt, ist den Parteien und Beteiligten, den erforderlichen Sachverständigen und den sonst zur mündlichen Verhandlung beizuziehenden Personen Gelegenheit zu geben, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der Verhandlung teilzunehmen. Die Behörde hat die Parteien und Beteiligten aufzufordern, bekanntzugeben, ob ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zur Verfügung stehen; ist dies nicht der Fall, so kann die Verhandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Die Behörde hat diesfalls den Parteien und Beteiligten, die aus diesem Grund an der Verhandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

(3) Findet die mündliche Verhandlung hybrid statt, so können die Parteien und Beteiligten unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung oder persönlich an der Verhandlung teilnehmen. Die Behörde hat die Parteien und Beteiligten aufzufordern, bekanntzugeben, ob sie in Präsenz oder online teilnehmen.

(4) Wird eine Verhandlung hybrid oder online durchgeführt, so braucht eine Niederschrift, außer vom Verhandlungsleiter, von keiner weiteren Person unterschrieben zu werden. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschrift des Verhandlungsleiters ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E‑GovG) des Leiters der mündlichen Verhandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E‑GovG) der Niederschrift treten. § 14 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AVG bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2023

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40251360