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§ 10 UIG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.2005

Koordinierungsstelle für Umweltinformationen

§ 10.

(1) Das Umweltbundesamt hat eine Koordinierungsstelle für Umweltinformationen einzurichten und zu führen.

(2) Aufgabe der Koordinierungsstelle ist es, den Informationsaustausch zwischen den informationspflichtigen Stellen zu unterstützen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um den Zugang zu Umweltinformationen zu erleichtern und eine hohe Qualität der Umweltinformationen sicher zu stellen.

(3) Die Koordinierungsstelle ist berechtigt, die bei ihr vorhandenen Umweltinformationen der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich zu machen. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010766

Dokumentnummer

NOR40062562

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