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Artikel 7 Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.4.1993

Artikel 7

Grenzüberschreitende Verbringung aus einer Vertragspartei durch Staaten, die nicht Vertragsparteien sind

Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens findet sinngemäß auf die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle aus einer Vertragspartei durch einen oder mehrere Staaten Anwendung, die nicht Vertragsparteien sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2023

Gesetzesnummer

10010756

Dokumentnummer

NOR12136546

alte Dokumentnummer

N8199327017J

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