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Artikel 5 Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.4.1993

Artikel 5

Bestimmung der zuständigen Behörden und der Anlaufstelle

Um die Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern, werden die Vertragsparteien

(1) eine oder mehrere zuständige Behörden und eine Anlaufstelle bestimmen oder einrichten. Im Fall eines Durchfuhrstaats wird eine zuständige Behörde zur Entgegennahme der Notifikation bestimmt;

(2) dem Sekretariat binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, mitteilen, welche Stellen sie als Anlaufstelle und als zuständige Behörden bestimmt haben;

(3) dem Sekretariat jede Änderung in bezug auf die nach Absatz 2 vorgenommenen Bestimmungen binnen eines Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluß über die Änderung getroffen wurde, mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2023

Gesetzesnummer

10010756

Dokumentnummer

NOR12136544

alte Dokumentnummer

N8199327015J

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