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§ 48n UFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Gegenstand der Förderung des Flächenrecyclings

§ 48n.

Im Rahmen des Flächenrecyclings können

  1. 1. die Erstellung von Konzepten zur Entwicklung von nicht oder gering genutzten Flächen,
  2. 2. Untersuchungen des Untergrundes und der Bausubstanz in Zusammenhang mit Z 1 sowie
  3. 3. flächenbezogene Zusatzmaßnahmen in Umsetzung der Konzepte gemäß Z 1

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40257519

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