Förderungsgegenstand
§ 48m.
Gefördert werden können Investitionen, laufende Kosten und immaterielle Leistungen im Zusammenhang mit:
- 1. der Steigerung der Ressourceneffizienz und der Schließung von Stoffkreisläufen;
- 2. der Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Behandlung oder stoffliche Verwertung von Abfällen;
- 3. der Verstärkung der inner- oder überbetrieblichen Kreislaufwirtschaft einschließlich Logistikoptimierung;
- 4. der Herstellung und dem Einsatz von hochqualitativen, schadstoffarmen Sekundärrohstoffen (inkl. vorgelagerter Sortier- und Aufbereitungsschritte);
- 5. der Umsetzung ressourceneffizienter, schadstofffreier Produkte oder Produktionssysteme, insbesondere durch Substitution besorgniserregender Stoffe in Erzeugnissen und Prozessen;
- 6. der Entwicklung, Testung und Demonstration von neuen Verfahren oder Technologien der Kreislaufwirtschaft (Öko-Innovationen) einschließlich der Errichtung von Pilot- und Demonstrationsanlagen;
- 7. der Abfallvermeidung oder der Vorbereitung zu Wiederverwendung und Recycling von Abfällen einschließlich Sammlung und Sortierung;
- 8. innovativen Dienstleistungen zur Steigerung der Materialeffizienz;
- 9. der Umstellung der Produktion auf den effizienten Einsatz von biogenen Reststoffen;
- 10. der Projektberatung in Zusammenhang mit neuen Geschäfts- und Organisationsmodellen sowie Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft;
- 11. der Verlängerung der Lebensdauer oder der Steigerung der Nutzungsintensität von Produkten;
- 12. der Qualifizierung von Humanressourcen für Kreislaufwirtschaft;
- 13. Bewusstseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit betreffend die Kreislaufwirtschaft;
- 14. der Stärkung sozialökonomischer Betriebe in der Kreislaufwirtschaft.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40257518
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