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§ 48k UFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

5c. Abschnitt

KREISLAUFWIRTSCHAFT Förderungsziele

§ 48k.

Ziele der Förderung von Maßnahmen zur Kreislaufwirtschaft sind:

  1. 1. die Reduktion des Ressourcenverbrauchs, der effiziente Einsatz von Ressourcen sowie die Vermeidung und das Recycling von Abfällen;
  2. 2. die Herstellung und der Einsatz von hochqualitativen, schadstoffarmen Sekundärrohstoffen;
  3. 3. nachhaltiges Design und Ausgestaltung von Produkten, Produktionsprozessen und Dienstleistungen im Sinne der Kreislaufwirtschaft (zirkuläres Design);
  4. 4. die Verlängerung der Lebensdauer und Steigerung der Nutzungsintensität von Produkten und Intensivierung der Verwendung von Produkten durch gemeinsame Nutzung.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40257516

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