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§ 2 UFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 2.

(1) Die Gewährung einer Förderung soll einen größtmöglichen Effekt für den Umweltschutz sowie bezüglich der Förderungen gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a und 1b als Beitrag zur Umsetzung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ für eine Verbesserung der Energieeffizienz, insbesondere zur Erfüllung der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Richtlinie 2012/27/EU , ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2018/2002/EU , ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210 (im Folgenden: Energieeffizienz-Richtlinie) sowie allfälliger nationaler Vorgaben bewirken. Dabei ist insbesondere nach ökologischer Prioritätensetzung vorzugehen.

(2) Das öffentliche Interesse am Umweltschutz im Sinne der in § 1 genannten Zielsetzungen, im Besonderen an der Transformation der Wirtschaft hin zur Klimaneutralität und Kreislaufwirtschaft, die technische Wirksamkeit sowie die betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Maßnahme sind zu beachten. Auf die Art und das Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkungen der Maßnahme auf die genannten Zielsetzungen, die Verhinderung einer Verlagerung von Umweltbelastungen, den Anreiz zur Entwicklung und Verbesserung umweltschonender, rohstoff- und energiesparender Technologien sowie die Abfederung der mit dem Einsatz dieser Technologien verbundenen erhöhten Kosten ist Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40248487

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