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§ 15 UFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Abgabenbefreiungen

§ 15.

(1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

(2) Die Darlehens- und Kreditverträge, für die Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse gewährt werden, sind von den Rechtsgeschäftsgebühren befreit. Wird die Förderung aufgekündigt, so werden Darlehens- und Kreditverträge mit der Aufkündigung nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung, gebührenpflichtig.

Schlagworte

Darlehensvertrag, Annuitätzuschuß, BGBl. Nr. 267/1957

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR12136484

alte Dokumentnummer

N8199326764J

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