Abgabenbefreiungen
§ 15.
(1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
(2) Die Darlehens- und Kreditverträge, für die Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse gewährt werden, sind von den Rechtsgeschäftsgebühren befreit. Wird die Förderung aufgekündigt, so werden Darlehens- und Kreditverträge mit der Aufkündigung nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung, gebührenpflichtig.
Schlagworte
Darlehensvertrag, Annuitätzuschuß, BGBl. Nr. 267/1957
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR12136484
alte Dokumentnummer
N8199326764J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)