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§ 7 HalogenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.1993

Wiederbefüllung von Transformatoren

§ 7.

(1) Transformatoren, die mit Stoffen oder Zubereitungen nach § 1 verunreinigt sind, dürfen nur nach Maßgabe des Abs. 2 wiederbefüllt werden.

(2) Die Wiederbefüllung darf nur mit Flüssigkeiten erfolgen, die keine nach § 1 verbotenen Stoffe enthalten. Sie ist nur zulässig, sofern das zur Anwendung kommende Verfahren erwarten läßt, daß die Konzentration der nach § 1 verbotenen Stoffe auch sechs Monate nach der Wiederbefüllung den Grenzwert von 30 ppm nicht überschreitet.

(3) Zum Zweck der Wiederbefüllung nach den Abs. 1 und 2 ist auch die außerbetriebliche Überlassung und die Beförderung der wiederzubefüllenden Transformatoren zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017

Gesetzesnummer

10010753

Dokumentnummer

NOR12136465

alte Dokumentnummer

N8199326732J

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