KAPITEL II
Ausführliche Bestimmungen für die Durchführung
Artikel 8
(1) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird ein Ständiger Ausschuß eingesetzt.
(2) Jede Vertragspartei hat das Recht, einen Vertreter für diesen Ausschuß zu benennen. Jeder Mitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, hat das Recht, sich durch einen Beobachter im Ausschuß vertreten zu lassen.
(3) Der Generalsekretär des Europarats beruft den Ständigen Ausschuß ein, sobald er es für notwendig hält und immer dann, wenn die Mehrheit der Vertreter der Vertragsparteien oder der Vertreter der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als Vertragspartei die Einberufung beantragt.
(4) Der Ständige Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Vertreter der Vertragsparteien auf einer Sitzung anwesend ist.
(5) Der Ständige Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dagegen ist Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen erforderlich für
- a) die Annahme von Empfehlungen nach Artikel 9 Absatz 1;
- b) Beschlüsse über die Zulassung von Beobachtern mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten;
- c) die Annahme des in Artikel 13 genannten Berichts; dieser Bericht kann gegebenenfalls abweichende Meinungen enthalten.
(6) Vorbehaltlich dieses Übereinkommens gibt sich der Ständige Ausschuß eine Geschäftsordnung.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Gesetzesnummer
10010745
Dokumentnummer
NOR12136399
alte Dokumentnummer
N8199325988J
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