Artikel 15
(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats zu den ihm geeignet erscheinenden Bedingungen jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; der Beitritt wird sechs Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Gesetzesnummer
10010745
Dokumentnummer
NOR12136402
alte Dokumentnummer
N8199325991J
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