Artikel 10
Der Ständige Ausschuß erleichtert erforderlichenfalls die gütliche Beilegung von Schwierigkeiten, die sich zwischen den Vertragsparteien aus der Durchführung dieses Übereinkommens ergeben könnten.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Gesetzesnummer
10010745
Dokumentnummer
NOR12136406
alte Dokumentnummer
N8199325995J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)