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§ 8c MTD-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2016

Unselbständige Berufsausübung

§ 8c.

(1) Personen, die einen Anpassungslehrgang gemäß § 6c absolvieren, sind nur zur unselbständigen Berufsausübung unter Anleitung und Aufsicht eines (einer) qualifizierten Berufsangehörigen in Österreich befugt.

(2) Studierende in Ausbildung zu einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst sind nur zur unselbständigen Durchführung der entsprechenden fachlich-methodischen Kompetenzen ihres Berufsbildes unter Anleitung und Aufsicht einer fachkompetenten Person berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR40179749

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