vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 MTD-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.2.2015

Berufsausübung

§ 7.

Die Berufsausübung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im jeweiligen Berufsbild gemäß § 2 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR40168327

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)