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§ 11b MTD-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.2004

Auskunftspflicht

§ 11b.

(1) Angehörige von gehobenen medizinisch-technischen Diensten haben den betroffenen Patienten oder Klienten oder deren gesetzlichen Vertretern alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.

(2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten oder Klienten behandeln oder pflegen, die für die Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR40049923

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