Datenverbund
§ 5.
(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Umweltbundesamt einen Datenverbund zum Austausch der gemäß diesem Bundesgesetz kontinuierlich zu registrierenden Meßwerte einzurichten und zu betreiben.
(2) Der Datenverbund hat im Bedarfsfall den stündlichen Austausch der Daten zwischen den Meßnetzzentralen der Länder und des Umweltbundesamtes sowie zwischen diesem und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010692
Dokumentnummer
NOR12135800
alte Dokumentnummer
N8199220349J
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