Vollziehung
§ 18.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist – soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist – der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 15 Abs. 4a ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(3) Mit der Vollziehung der §§ 11 und 13 ist die Bundesregierung betraut.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010692
Dokumentnummer
NOR40041786
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