Strafbestimmungen
§ 16.
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
- 1. mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 Euro zu bestrafen, wer einem Bescheid gemäß § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Z 2 zuwiderhandelt;
- 2. mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer einem sonstigen Bescheid oder einer sonstigen Verordnung gemäß § 15 Abs. 3 zuwiderhandelt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010692
Dokumentnummer
NOR40022793
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