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Art. 1 § 15b OzonG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.1994

Überwachung

§ 15b.

(1) Die Überwachung der Einhaltung der gemäß § 15 angeordneten Maßnahmen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt,

  1. 1. den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen anzuhalten und zu kontrollieren,
  2. 2. Anlagen zu betreten und zu besichtigen,
  3. 3. Anordnungen zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu treffen und
  4. 4. die Erteilung notwendiger Auskünfte und die Vorlage notwendiger Unterlagen zu verlangen.

(3) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind ermächtigt, Proben von Betriebsmitteln und Betriebsstoffen – soweit für diese Maßnahmen gemäß § 15 Abs. 2 getroffen worden sind und soweit dies zur Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen erforderlich ist – zu entnehmen.

(4) Soweit einer Anordnung gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 zuwidergehandelt wird, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt, den Betrieb von Fahrzeugen einzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010692

Dokumentnummer

NOR12137369

alte Dokumentnummer

N8199435472J

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