Überwachung
§ 15b.
(1) Die Überwachung der Einhaltung der gemäß § 15 angeordneten Maßnahmen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt,
- 1. den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen anzuhalten und zu kontrollieren,
- 2. Anlagen zu betreten und zu besichtigen,
- 3. Anordnungen zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu treffen und
- 4. die Erteilung notwendiger Auskünfte und die Vorlage notwendiger Unterlagen zu verlangen.
(3) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind ermächtigt, Proben von Betriebsmitteln und Betriebsstoffen – soweit für diese Maßnahmen gemäß § 15 Abs. 2 getroffen worden sind und soweit dies zur Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen erforderlich ist – zu entnehmen.
(4) Soweit einer Anordnung gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 zuwidergehandelt wird, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt, den Betrieb von Fahrzeugen einzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010692
Dokumentnummer
NOR12137369
alte Dokumentnummer
N8199435472J
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