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Art. 1 § 11 OzonG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

II. ABSCHNITT

Immissions- und Reduktionsziele sowie Maßnahmen zur Absenkung der Ozonvorläufersubstanzen Reduktionsziele für die Absenkung der Ozonvorläufersubstanzen

§ 11.

(1) Die Emissionen der Ozonvorläufersubstanzen sind etappenweise zu reduzieren, wobei bis 31. Dezember 1996 eine Reduktion um mindestens 40%, bis 31. Dezember 2001 um mindestens 60% und bis 31. Dezember 2006 um mindestens 70%, bezogen auf die Emissionen von NOx im Jahr 1985 und von VOC im Jahr 1988, zu erreichen ist.

(2) Ozonvorläufersubstanzen im Sinne dieses Gesetzes sind Stickstoffoxide (NOx) und anthropogene flüchtige organische Verbindungen ausgenommen Methan (VOC)

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010692

Dokumentnummer

NOR40041781