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Artikel 2 Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien werden einander bedeutsame Vorhaben im Hoheitsgebiet der Republik Österreich oder der Bundesrepublik Deutschland rechtzeitig mitteilen, sofern diese Vorhaben den ordnungsgemäßen Wasserhaushalt auf dem Gebiet des jeweils anderen Staates wesentlich beeinflussen können.

(2) Die Erhaltung und Erzielung eines ordnungsgemäßen Wasserhaushaltes im Sinne dieses Vertrages umfaßt Vorhaben

  1. a) des Schutzes der Gewässer einschließlich des Grundwassers, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer, der Abwasser- und Wärmeeinleitung,
  2. b) der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaues, die zu einer Änderung des Flußregimes führen können, insbesondere der Regulierung und der Abfluß- und Stauregelung von Wasserläufen, der Abwehr von Hochwasser und Eis sowie der Beeinflussung des Wasserabflusses durch Anlagen in oder an Gewässern,
  3. c) der Benutzung der Gewässer einschließlich des Grundwassers, insbesondere der Wasserkraftnutzung, der Wasserableitungen und der Wasserentnahmen,
  4. d) der Hydrographie.

(3) Die Mitteilung gemäß Absatz 1 erfolgt unmittelbar zwischen den beteiligten Behörden und Dienststellen, soweit die Auswirkungen auf deren Bereich beschränkt bleiben, oder über die Ständige Gewässerkommission.

(4) Die Vertragsparteien werden die für die Mitteilung an die Ständige Gewässerkommission zuständigen Stellen und die beteiligten Behörden und Dienststellen einander bekanntgeben.

Schlagworte

Abwassereinleitung, Abflußregelung

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10010659

Dokumentnummer

NOR12135520

alte Dokumentnummer

N8199114161J

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