§ 1.
Die Bundesregierung ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, die ihr im Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee eingeräumten Befugnisse, mit Ausnahme der in Art. 23 Abs. 3 dieses Staatsvertrages umschriebenen, an ihrer Stelle auszuüben.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10010645
Dokumentnummer
NOR12135406
alte Dokumentnummer
N8199110595X
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