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§ 1 Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit der Rheinregulierung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

§ 1.

Die Bundesregierung ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, die ihr im Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee eingeräumten Befugnisse, mit Ausnahme der in Art. 23 Abs. 3 dieses Staatsvertrages umschriebenen, an ihrer Stelle auszuüben.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010645

Dokumentnummer

NOR12135406

alte Dokumentnummer

N8199110595X

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