§ 3.
Von den Verboten des § 1 ausgenommen sind ferner Halone, die unter Berücksichtigung der hiefür erforderlichen Mengen als Standards oder für Analysenzwecke verwendet werden oder zu dieser Verwendung bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017
Gesetzesnummer
10010627
Dokumentnummer
NOR12135287
alte Dokumentnummer
N8199013359J
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