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§ 18 Psychotherapiegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.2014

Aus dokumentalistischen Gründen (Entfall der Artikelbezeichnungen) wurde ein neues Dokument angelegt.

§ 18.

(1) Personen, die in die Psychotherapeutenliste eingetragen worden sind, haben dem Bundeskanzleramt binnen einem Monat jede Änderung des Namens, des Berufssitzes oder des Dienstortes, jeden dauernden oder zeitweiligen Verzicht auf die Berufsausübung sowie deren Einstellung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird, schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Psychotherapeutenliste enthält Namen, Berufsbezeichnung, Zusatzbezeichnung, Berufssitz, Dienstort und psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung und ist öffentlich. Die Einsichtnahme in die Psychotherapeutenliste sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu leisten.

Aus dokumentalistischen Gründen (Entfall der Artikelbezeichnungen) wurde ein neues Dokument angelegt.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

10010620

Dokumentnummer

NOR40161844

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