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§ 2 FormaldehydV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1990

Kennzeichnung formaldehydhaltiger Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren

§ 2.

(1) Unbeschadet der auf Grund der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, bestehenden Vorschriften sind zu kennzeichnen:

1. Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit einem Masseanteil von mehr als 0,1 vH Formaldehyd mit

„Enthält Formaldehyd“,

2. Textilien mit einem Masseanteil von mehr als 0,15 vH an freiem Formaldehyd, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch mit der Haut in Berührung kommen, mit

„Enthält Formaldehyd.

Es wird empfohlen, das Kleidungsstück zur besseren Hautverträglichkeit vor dem ersten Tragen zu waschen.“

(2) Die Kennzeichnung hat deutlich sicht- und lesbar, in einer Mindestschriftgröße von 1,8 mm zu erfolgen.

Schlagworte

Waschmittel, Reinigungsmittel

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017

Gesetzesnummer

10010611

Dokumentnummer

NOR12135138

alte Dokumentnummer

N8199011677J

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