Parteistellung
§ 25.
Parteistellung in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 haben
- 1. der Antragsteller,
- 2. die betroffenen Liegenschaftseigentümer und die an deren Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten,
- 3. die Nachbarn,
- 4. die betroffenen Wasserberechtigten und
- 5. die betroffenen Gemeinden.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR40261252
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