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§ 25 AlSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Parteistellung

§ 25.

Parteistellung in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 haben

  1. 1. der Antragsteller,
  2. 2. die betroffenen Liegenschaftseigentümer und die an deren Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten,
  3. 3. die Nachbarn,
  4. 4. die betroffenen Wasserberechtigten und
  5. 5. die betroffenen Gemeinden.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40261252

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