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Anlage D *) Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.1996

Zum Inkrafttretedatum vgl. Titeldokument, BGBl. Nr. 640/1996.

Anlage D *)

LISTE DER PRODUKTE **), WELCHE IN ANLAGE A SPEZIFIZIERTE KONTROLLIERTE SUBSTANZEN ENTHALTEN

(Angenommen in Übereinstimmung mit Artikel 4, Absatz 3)

Produkte

Zollartikelnummer

  1. 1. Klimaanlage in Fahrzeugen oder Lastwagen (entweder eingebaut oder nicht)

…………………….

  1. 2. Kühlanlagen und Klimaanlagen/Wärmepumpen ***) in Wohn- oder Geschäftsräumen

    zB Kühlschränke

    Tiefkühlgeräte

    Lufttrockner

    Wasserkühlanlagen

    Eismaschinen

    Klimaanlagen und Wärmepumpen

……………………

  1. 3. Aerosolprodukte, außer medizinischen Aerosolprodukten

……………………

  1. 4. Tragbare Feuerlöscher

……………………

  1. 5. Isolierungsplatten, -panele (Anm.: richtig: -paneele) und Rohrisolierung

……………………

  1. 6. Präpolymere

……………………

  

_______________

*) Diese Anlage wurde im Rahmen der 3. Vertragsparteienkonferenz in Nairobi, am 21. Juni 1991, gemäß Absatz 3 des Artikels 4 des Protokolls angenommen.

**) Ausgenommen wenn sie in Ladungen zu persönlichen oder zu Zwecken des Haushalts oder in ähnlichen nichtkommerziellen Fällen, die gewöhnlich von einer Zollabfertigung ausgeschlossen sind, transportiert werden.

***) Wenn sie kontrollierte Substanzen aus der Anlage A als Kühl- und/oder Isolierungsmittel des Produktes enthalten.

Schlagworte

Wohnraum, Isolierungspanel, Kühlmittel

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10010582

Dokumentnummer

NOR12140261

alte Dokumentnummer

N8199659172J

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