vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2I: Bromchlormethan Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2004

Artikel 2I: Bromchlormethan

Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2002 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs und ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage C Null nicht übersteigt. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschließen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10010582

Dokumentnummer

NOR40065937

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)