Artikel 12
Sekretariat
Für die Zwecke dieses Protokolls hat das Sekretariat folgende Aufgaben:
- a) Es veranstaltet die in Artikel 11 vorgesehenen Tagungen der Vertragsparteien und stellt die entsprechenden Dienste bereit;
- b) es nimmt die nach Artikel 7 bereitgestellten Daten entgegen und stellt sie einer Vertragspartei auf Ersuchen zur Verfügung;
- c) es erarbeitet Berichte auf Grund von Informationen, die nach den Artikeln 7 und 9 eingehen, und verteilt sie regelmäßig an die Vertragsparteien;
- d) es notifiziert den Vertragsparteien jeden nach Artikel 10 eingegangenen Antrag auf technische Unterstützung, um die Bereitstellung solcher Unterstützung zu erleichtern;
- e) es ermutigt Nichtvertragsparteien, an den Tagungen der Vertragsparteien als Beobachter teilzunehmen und im Einklang mit den Bestimmungen des Protokolls zu handeln;
- f) es stellt diesen als Beobachter teilnehmenden Nichtvertragsparteien gegebenenfalls die unter den lit. c und d bezeichneten Informationen und Anträge zur Verfügung;
- g) es nimmt zur Erreichung der Zwecke des Protokolls sonstige Aufgaben wahr, die ihm von den Vertragsparteien übertragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10010582
Dokumentnummer
NOR12135009
alte Dokumentnummer
N8198916227J
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