Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
- 1. bedeutet „Übereinkommen“ das am 22. März 1985 angenommene Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht;
- 2. bedeutet „Vertragsparteien“ die Vertragsparteien des Protokolls, sofern sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt;
- 3. bedeutet „Sekretariat“ das Sekretariat des Übereinkommens;
- 4. Bedeutet „geregelter Stoff“ einen in Anlage A, Anlage B, Anlage C, Anlage E oder Anlage F zu dem Protokoll aufgeführten Stoff, gleichviel ob er allein oder in einem Gemisch vorkommt. Der Ausdruck umfaßt die Isomere eines solchen Stoffes, sofern in der betreffenden Anlage nichts anderes bestimmt ist, nicht jedoch einen geregelten Stoff oder ein Gemisch, soweit sie in einem hergestellten Erzeugnis mit Ausnahme von Behältern für den Transport oder die Lagerung dieser Stoffe enthalten sind;
- 5. Bedeutet „Produktion“ die Menge der erzeugten geregelten Stoffe abzüglich der Menge, die durch von den Vertragsparteien zu genehmigende Verfahren vernichtet worden ist, und abzüglich der Menge, die zur Gänze als Ausgangsmaterial zur Herstellung anderer Chemikalien verwendet worden ist. Die wiederverwertete und wiederverwendete Menge ist nicht als „Produktion“ anzusehen.
- 6. bedeutet „Verbrauch“ die Produktion geregelter Stoffe zuzüglich der Einfuhren und abzüglich der Ausfuhren;
- 7. bedeutet „berechneter Umfang“ der Produktion, der Einfuhren, der Ausfuhren und des Verbrauchs den in Übereinstimmung mit Artikel 3 bestimmten Umfang;
- 8. bedeutet „industrielle Rationalisierung“ die Übertragung des gesamten oder eines Teiles des berechneten Umfangs der Produktion von einer Vertragspartei auf eine andere, um Wirtschaftlichkeit zu erreichen oder auf erwartete Versorgungsmängel auf Grund von Betriebsschließungen zu reagieren.
- (Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1996)
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10010582
Dokumentnummer
NOR40209639
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