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§ 4 Methodenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.1999

§ 4

Für den Fall, daß für eine Untersuchung im Anhang mehrere Methoden vorgesehen sind oder nicht im Anhang angeführte Methoden verwendet werden, ist die angewandte Methode im Untersuchungszeugnis anzugeben.

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