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§ 2 Bienenseuchengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1988

§ 2.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

  1. 1. „Bienenvolk“ die Gesamtheit der in einer Bienenwohnung (Beute) lebenden Bienen mit ihrer Brut und ihren Waben;
  2. 2. „Bienenstand“ die Gesamtheit aller einzelnen oder in Gruppen gehaltenen Bienenvölker an einem bestimmten Standort;
  3. 3. „Besitzer“, wer über ein betroffenes Bienenvolk verfügungsberechtigt ist;
  4. 4. „seuchenartiges Auftreten“ das drohende oder erfolgte Absterben von mindestens 30 vH der Völker eines Bienenstandes;
  5. 5. „Behörde“ die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10010539

Dokumentnummer

NOR12134532

alte Dokumentnummer

N8198813225H