Artikel 5
ÜBERMITTLUNG VON INFORMATIONEN
Die Vertragsparteien übermitteln der nach Artikel 6 eingesetzten Konferenz der Vertragsparteien über das Sekretariat Informationen über die von ihnen zur Durchführung dieses Übereinkommens und der Protokolle, deren Vertragspartei sie sind, getroffenen Maßnahmen in der Form und in den Zeitabständen, die auf den Tagungen der Vertragsparteien des jeweiligen Vertragsinstruments festgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2019
Gesetzesnummer
10010531
Dokumentnummer
NOR12134624
alte Dokumentnummer
N8198823865J
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