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Artikel 3 Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.1988

Artikel 3

FORSCHUNG UND SYSTEMATISCHE BEOBACHTUNGEN

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit es angebracht ist, unmittelbar oder über zuständige internationale Stellen Forschungsarbeiten und wissenschaftliche Bewertungen in bezug auf folgende Bereiche einzuleiten und dabei zusammenzuarbeiten:

  1. a) physikalische und chemische Vorgänge, welche die Ozonschicht beeinflussen können;
  2. b) Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und andere biologische Auswirkungen, die durch Veränderungen der Ozonschicht bedingt sind, insbesondere solche, die durch Änderungen der Sonnenstrahlung im ultravioletten Bereich, die biologisch wirksam ist (UV-B), hervorgerufen werden;
  3. c) klimatische Auswirkungen, die durch Veränderungen der Ozonschicht bedingt sind;
  4. d) Auswirkungen von Veränderungen der Ozonschicht und der sich daraus ergebenden Änderung der UV-B-Strahlung auf natürliche und synthetische Materialien, die für die Menschheit nützlich sind;
  5. e) Stoffe, Verhaltensweisen, Verfahren und Tätigkeiten, welche die Ozonschicht beeinflussen können, und ihre kumulativen Auswirkungen;
  6. f) alternative Stoffe und Technologien;
  7. g) damit zusammenhängende sozio-ökonomische Angelegenheiten, und wie in den Anlagen I und II näher ausgeführt.

2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit es angebracht ist, unmittelbar oder über zuständige internationale Stellen und unter voller Berücksichtigung innerstaatlicher Rechtsvorschriften und einschlägiger laufender Tätigkeiten auf nationaler und internationaler Ebene gemeinsame oder einander ergänzende Programme zur systematischen Beobachtung des Zustands der Ozonschicht und anderer einschlägiger Parameter, wie in Anlage I ausgeführt, zu fördern oder aufzustellen.

3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unmittelbar oder über zuständige internationale Stellen zusammenzuarbeiten, um für die regelmäßige und rechtzeitige Sammlung, Bestätigung und Übermittlung von Forschungs- und Beobachtungsdaten durch geeignete Weltdatenzentren Sorge zu tragen.

Schlagworte

Forschungsdaten

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019

Gesetzesnummer

10010531

Dokumentnummer

NOR12134622

alte Dokumentnummer

N8198823863J

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