§ 2.
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:
- 1. durch Zuwendungen aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;
- 2. durch Zuwendungen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b sowie Abs. 3 und 4 Finanzausgleichsgesetz 1989, BGBl. Nr. 687/1988, in der jeweils geltenden Fassung,
- 3. aus einem Anteil von 1,082 vH des Aufkommens an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer;
- 4. aus einem Anteil von 9,45 vH der Eingänge aus dem Wohnbauförderungsbeitrag nach dem Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952 in der jeweils geltenden Fassung;
- 5. durch Zuwendungen aus Landesmitteln nach Maßgabe diesbezüglicher landesrechtlicher Vorschriften, wobei diese Beträge unter sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 281/1988, in der jeweils geltenden Fassung, vom Bund an den Fonds zu überweisen sind.
- 6. durch Rückzahlungen aus Darlehen;
- 7. durch Zinsen von gewährten Darlehen und durch Erträgnisse veranlagter Fondsmittel;
- 8. durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten;
- 9. durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse;
- 10. durch Altlastenbeiträge (§ 3 in Verbindung mit § 12 des Art. I);
- 11. durch Geldstrafen in Vollziehung des Art. I;
- 12. durch Verwertungs- und Entsorgungsbeiträge, sofern solche gemäß § 7 Abs. 2 Z 5 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, eingehoben werden.
(2) Die sich nach Abs. 1 Z 3 und 4 ergebenden Beträge sind jeweils vierteljährlich in dem auf das Quartalsende folgenden Monat an den Fonds zu überweisen.
(3) Kreditoperationen gemäß Abs. 1 Z 8 dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen vorbereitet und abgeschlossen werden.
Schlagworte
Verwertungsbeitrag
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010505
Dokumentnummer
NOR12134410
alte Dokumentnummer
N8198712384A
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