vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 1 § 2 UWFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 2.

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:

  1. 1. durch Zuwendungen aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;
  2. 2. durch Zuwendungen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b sowie Abs. 3 und 4 Finanzausgleichsgesetz 1989, BGBl. Nr. 687/1988, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. 3. aus einem Anteil von 1,082 vH des Aufkommens an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer;
  4. 4. aus einem Anteil von 9,45 vH der Eingänge aus dem Wohnbauförderungsbeitrag nach dem Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952 in der jeweils geltenden Fassung;
  5. 5. durch Zuwendungen aus Landesmitteln nach Maßgabe diesbezüglicher landesrechtlicher Vorschriften, wobei diese Beträge unter sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 281/1988, in der jeweils geltenden Fassung, vom Bund an den Fonds zu überweisen sind.
  6. 6. durch Rückzahlungen aus Darlehen;
  7. 7. durch Zinsen von gewährten Darlehen und durch Erträgnisse veranlagter Fondsmittel;
  8. 8. durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten;
  9. 9. durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse;
  10. 10. durch Altlastenbeiträge (§ 3 in Verbindung mit § 12 des Art. I);
  11. 11. durch Geldstrafen in Vollziehung des Art. I;
  12. 12. durch Verwertungs- und Entsorgungsbeiträge, sofern solche gemäß § 7 Abs. 2 Z 5 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, eingehoben werden.

(2) Die sich nach Abs. 1 Z 3 und 4 ergebenden Beträge sind jeweils vierteljährlich in dem auf das Quartalsende folgenden Monat an den Fonds zu überweisen.

(3) Kreditoperationen gemäß Abs. 1 Z 8 dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen vorbereitet und abgeschlossen werden.

Schlagworte

Verwertungsbeitrag

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010505

Dokumentnummer

NOR12134410

alte Dokumentnummer

N8198712384A

Stichworte