II. Abschnitt
Förderung von Umweltschutzmaßnahmen im Ausland Gegenstand der Förderung
§ 10.
Im Rahmen der Vorbereitung oder Durchführung anlagenbezogener Maßnahmen in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, der Republik Polen, der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien oder der Republik Ungarn, die der Reinhaltung der Luft oder der Gewässer dienen und durch die wesentliche umweltbelastende Auswirkungen auf Österreich vermindert oder hintangehalten werden, kann der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds immaterielle Leistungen, wie Studien, Planungen, Schulungen, oder Lizenzen fördern.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010505
Dokumentnummer
NOR12134418
alte Dokumentnummer
N8198712392A
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