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§ 6 WBFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Schutz- und Regulierungsmaßnahmen

§ 6

§ 6. Soweit der notwendige Hochwasserschutz mit den unter § 5 angeführten Maßnahmen nicht oder nicht allein erzielbar ist, gelten für Schutz- und Regulierungsmaßnahmen, die mit einem generellen Projekt im Einklang stehen oder deren Auswirkungen auf die Abflußverhältnisse örtlich begrenzt bleiben, folgende Förderungsbestimmungen:

  1. 1. Für Schutz- und Regulierungsmaßnahmen an Gewässern mit keiner oder nur geringer Geschiebeführung kann der Beitrag des Bundes bis zu 40 vH der anerkannten Kosten bemessen werden, wenn der hiefür zu widmende Landesbeitrag die gleiche Höhe erreicht. Übersteigt die natürliche mittlere Bettbreite dieser Gewässer 10 m, dann kann der Beitrag des Bundes bis zu 50 vH der anerkannten Kosten gesteigert werden, wenn der Landesbeitrag hiefür mindestens mit 30 vH bemessen wird und der Beitrag der örtlichen Interessenten auf höchstens 20 vH beschränkt bleibt.
  2. 2. Für Schutz- und Regulierungsmaßnahmen an Gewässern mit starker Geschiebeführung kann der Beitrag des Bundes bis zu 60 vH der anerkannten Kosten gesteigert werden, wenn der Landesbeitrag hiefür mindestens mit 30 vH bemessen wird und der Beitrag der örtlichen Interessenten auf höchstens 10 vH beschränkt bleibt.
  3. 3. Für die im Zuge von Schutz- und Regulierungsmaßnahmen zu errichtenden Sohlstufen und Sohlrampen im ausschließlichen Interesse des Gewässerabflusses kann der Beitrag des Bundes bis zu 70 vH der anerkannten Kosten gesteigert werden, wenn der Landesbeitrag hiefür mindestens mit 20 vH bemessen wird und der Beitrag der örtlichen Interessenten auf höchstens 10 vH beschränkt bleibt.

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