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§ 8 Verordnung zum Schutze der Wasservorkommen im Toten Gebirge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.2.1984

§ 8.

(1) Die in den §§ 2 und 6 beschriebenen Grenzen sind in derAnlage zu dieser Verordnung planlich dargestellt.

(2) Als Grenzen angegebene Straßen, Wege, Brücken und Gewässer sind, sofern es in den Grenzbeschreibungen nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, in die durch sie begrenzten Gebiete einbezogen.

(3) Alle in den §§ 2 und 6 angeführten Ortsangaben und Höhenkoten beziehen sich auf die Österreichische Karte 1 : 50 000:

  1. 1. Blatt 96, Bad Ischl, aufgenommen 1927 bis 1935, vollständige Kartenrevision 1966, einzelne Nachträge 1973;
  2. 2. Blatt 97, Bad Mitterndorf, aufgenommen 1972 (ohne Kartenrevision, ohne einzelne Nachträge);
  3. 3. Blatt 98, Liezen, aufgenommen 1972, einzelne Nachträge 1973 (ohne Kartenrevision).

(4) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen und deren Politischer Expositur in Bad Aussee, beim Wasserverband „Totes Gebirge“ in Liezen, bei den Gemeindeämtern der Gemeinde Alt Aussee, der Marktgemeinde Bad Aussee, der Marktgemeinde Mitterndorf, der Gemeinde Grundlsee, der Stadtgemeinde Liezen, der Gemeinde Pichl bei Aussee, der Gemeinde Pürgg-Trautenfels, der Gemeinde Stainach, der Gemeinde Tauplitz, der Gemeinde Weißenbach/Liezen und der Gemeinde Wörschach ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.

(5) Die Grenzen des Schon- und Widmungsgebietes (§§ 2 und 5) sind in der Natur durch Aufstellung von Hinweistafeln entsprechend zu kennzeichnen.

Schlagworte

Schongebiet

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

10010449

Dokumentnummer

NOR12133317

alte Dokumentnummer

N8198411480Y

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